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02/2019: Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung von Flüchtlingen und Migranten
Durchführung eines Angebotes für Menschen mit Migrationshintergrund im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizierung oder Beschäftigung: Die Maßnahme soll auf der Grundlage der §§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. 45 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 SGB III als Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung mit dem Ziel „Feststellung, Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen" durchgeführt werden